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rund um's Recht für Logopäden!
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Gesetz über den Beruf des Logopäden
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Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529),
zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Masseur- und
Physiotherapeutengesetzes und anderer Gesetze zur Regelung von
Gesundheitsfachberufen
vom
30. September 2008 (BGBl. I S. 1910) und Gesetz zur
Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der
Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten
vom 25. September 2009 (BGBl. I S. 3158) |
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I. Abschnitt
Die Erlaubnis |
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§ 1
(1) Wer eine Tätigkeit unter der
Berufsbezeichnung "Logopäde" oder
"Logopädin" ausüben
will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Logopädinnen und Logopäden, die
Staatsangehörige eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen
die Berufsbezeichnung nach Absatz 1
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne
Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit
als vorübergehende und gelegentliche
Dienstleistung im Sinne des Artikels 50
des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ausüben. Sie unterliegen
jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach
diesem Gesetz. Gleiches gilt für
Drittstaaten und Drittstaatsangehörige,
soweit sich hinsichtlich der Anerkennung
von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der
Europäischen Gemeinschaften eine
Gleichstellung ergibt.
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§ 2
(1) Eine Erlaubnis nach § 1 wird erteilt,
wenn der Antragsteller
1. nach einer dreijährigen Ausbildung die
staatliche Prüfung für Logopäden bestanden
hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig
gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit
zur Ausübung des Berufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur
Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4. über die für die Ausübung der
Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des
Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die
Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern,
die Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes sind, die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge oder die in
anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird bei ihnen anerkannt, wenn
1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus
dem sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes als Logopädin oder Logopäde anerkannt wurden,
2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung
in der Logopädie im Hoheitsgebiet des
Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis
anerkannt hat, verfügen und
3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung
anerkannt hat, diese Berufserfahrung
bescheinigt.
Ist die Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes nach den Sätzen 1 bis 3 nicht
gegeben oder ist eine Prüfung der
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit
unangemessenem zeitlichen oder sachlichen
Aufwand möglich, weil die erforderlichen
Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die
nicht in der Person der Antragsteller
liegen, von diesen nicht vorgelegt werden
können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand
nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das
Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf
den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung
erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2
hat sich diese Prüfung auf diejenigen
Bereiche zu beschränken, in denen ihre Ausbildung
hinter der in diesem Gesetz und der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
geregelten Ausbildung zurückbleibt.
(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis
nach § 1 Abs. 1 anstreben, gilt die
Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als
erfüllt, wenn aus einem in einem anderen
Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass
der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die
in diesem Staat für den unmittelbaren
Zugang zu einem dem Beruf des Logopäden
entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome
im Sinne dieses Gesetzes sind
Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c
der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September
2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007
Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden
Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe
c oder Buchstabe d der Richtlinie genannten
Niveau entsprechen. Satz 2 gilt auch für
einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit
von Ausbildungsnachweisen, die von einer
zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat
ausgestellt wurden, sofern sie eine in der
Gemeinschaft erworbene abgeschlossene
Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat
als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug
auf die Aufnahme oder Ausübung des
Berufs des Logopäden dieselben Rechte
verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des
Logopäden vorbereiten. Satz 2 gilt ferner
für Berufsqualifikationen, die zwar nicht
den Erfordernissen der Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats
für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs
des Logopäden entsprechen, ihrem Inhaber
jedoch nach dem Recht des
Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort
maßgeblichen Vorschriften verleihen.
Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis
aus einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes haben einen höchstens
dreijährigen Anpassungslehrgang zu
absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen,
wenn
1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer
mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz
geregelten Ausbildungsdauer liegt,
2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht,
die sich wesentlich von denen
unterscheiden, die durch die Ausbildung nach
diesem Gesetz und der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für Logopäden
vorgeschrieben sind,
3. der Beruf des Logopäden eine oder mehrere
reglementierte Tätigkeiten umfasst, die
im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers
nicht Bestandteil des dem Logopäden
entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser
Unterschied in einer besonderen
Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Logopäden gefordert wird und sich auf
Fächer bezieht, die sich wesentlich von
denen unterscheiden, die von dem
Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der
Antragsteller vorlegt, oder
4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine
Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b
der Richtlinie genannten Niveau bescheinigt
und
ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum
Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4
genannten Unterschiede geeignet ist. Die
Antragsteller haben das Recht, zwischen dem
Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu
wählen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend
für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige,
soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von
Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der
Europäischen Gemeinschaften eine
Gleichstellung ergibt.
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§ 2a
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in
dem der Beruf des Logopäden ausgeübt
wird oder zuletzt ausgeübt worden ist,
unterrichten die zuständigen Behörden
des Herkunftsmitgliedstaats über das
Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über
die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung
des Ruhens der Erlaubnis, über
die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit
und über Tatsachen, die eine dieser
Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen
würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten
die zuständigen Behörden der Länder
Auskünfte der zuständigen Behörden von
Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die
Ausübung des Berufs des Logopäden auswirken
könnten, so prüfen sie die Richtigkeit
der Sachverhalte, befinden über Art und
Umfang der durchzuführenden Prüfungen und
unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über
die Konsequenzen, die aus den übermittelten
Auskünften zu ziehen sind. Die Länder
können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den
Sätzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit
benennt nach Mitteilung der Länder die
Behörden und Stellen, die für die
Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie
2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und
sonstigen Unterlagen oder Informationen
zuständig sind, sowie die Behörden und
Stellen, die die Anträge annehmen und die
Entscheidungen treffen können, die im
Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es
unterrichtet unverzüglich die anderen
Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission.
(3) Die für die Entscheidungen nach diesem
Gesetz zuständigen Behörden und Stellen
übermitteln dem Bundesministerium für
Gesundheit statistische Aufstellungen über die
getroffenen Entscheidungen, die die
Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs.
1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen
Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die
Kommission.
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§ 3
(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn
bei ihrer Erteilung die staatliche Prüfung
nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 2
Abs. 2 nicht abgeschlossen war. Die
Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn
bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 nicht vorgelegen
hat.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist.
(3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn
nachträglich eine der Voraussetzungen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist.
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§ 4
(1) Die Ausbildung nach diesem Gesetz wird an
staatlich anerkannten Schulen für
Logopäden durchgeführt.
(2) Voraussetzung für den Zugang zur
Ausbildung ist eine abgeschlossene
Realschulbildung, eine andere gleichwertige
Ausbildung oder eine nach Hauptschulabschluss abgeschlossene
Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer.
(3) Auf die Dauer der Ausbildung werden
angerechnet
1. Unterbrechungen durch Ferien und
2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft,
Krankheit oder aus anderen, vom
Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen
bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen.
(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag
eine andere Ausbildung im Umfange ihrer
Gleichwertigkeit auf die Ausbildung für
Logopäden anrechnen, wenn die Durchführung der
Ausbildung und die Erreichung des
Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.
(5)
Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der
Weiterentwicklung des Logopädenberufs unter Berücksichtigung
der berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie moderner
berufspädagogischer Erkenntnisse dienen sollen, können die Länder
von Absatz 1 abweichen. Abweichungen von der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für Logopäden sind nur zulässig, soweit
sie den theoretischen und praktischen Unterricht in § 1
Absatz 1 sowie die Anlage 1 der Verordnung betreffen. Im Übrigen
gilt die Verordnung unverändert mit der Maßgabe, dass an die
Stelle der Schule die Hochschule tritt. Durch die Erprobung
darf das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet
werden. Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie
2005/36/EG ist zu gewährleisten.
(6)
Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung
der Modellvorhaben sowie die Bedingungen für die Teilnahme
sind jeweils von den Ländern festzulegen. Die Länder stellen
jeweils eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der
Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele
sicher. Diese erfolgt auf der Grundlage von Richtlinien, die
das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. November
2009 im Bundesanzeiger bekannt macht.
(7)
Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Deutschen
Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 über die Ergebnisse der
Modellvorhaben nach Absatz 5 Bericht. Absatz 6 Satz 3 gilt
entsprechend. Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für
Gesundheit die für die Erstellung dieses Berichts
erforderlichen Ergebnisse der Auswertung.
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§ 5
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates in einer Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für Logopäden die
Mindestanforderungen an die Ausbildung, das
Nähere über die staatliche Prüfung und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1. In der
Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass der Auszubildende während der Ausbildung an
theoretischem und praktischem Unterricht und an einer praktischen Ausbildung teilzunehmen hat.
In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden,
dass der Auszubildende bei der
Zulassung zur staatlichen Prüfung eine außerhalb der Ausbildung erworbene, bestimmten
Erfordernissen entsprechende Ausbildung in Erster Hilfe nachzuweisen hat.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist
für Inhaber von Ausbildungsnachweisen,
die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 in
Verbindung mit § 2 Abs. 3 oder 4 beantragen, zu
regeln:
1. das Verfahren bei der Prüfung der
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller
vorzulegenden Nachweise und die
Ermittlung durch die zuständige Behörde
entsprechend Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in
Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie
2005/36/EG,
2. die Pflicht von
Ausbildungsnachweisinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52
Abs. 1 der
Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung
des Aufnahmemitgliedstaats zu führen und
deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
3. die Fristen für die Erteilung der
Erlaubnis entsprechend Artikel 51 der Richtlinie
2005/36/EG,
4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur
Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 5a dieses Gesetzes.
(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1
und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen
Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.
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§ 5a
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates
des Europäischen Wirtschaftsraumes, die
zur Ausübung des Berufs des Logopäden in
einem anderen Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach
deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen
Ausbildung oder auf Grund eines den
Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden
Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig
niedergelassen sind oder,
2. wenn der Beruf des Logopäden oder die
Ausbildung zu diesem Beruf im
Niederlassungsmitgliedstaat nicht
reglementiert ist, diesen Beruf während der
vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei
Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat
rechtmäßig ausgeübt haben,
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne
des Artikels 50 des EG-Vertrages
vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben.
Der vorübergehende und gelegentliche
Charakter der Dienstleistungserbringung wird
im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung
sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige
Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung
einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz
1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen
einer Rücknahme oder eines Widerrufs, die
sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr.
2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine
entsprechende Maßnahme mangels deutscher
Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden
kann. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1
Dienstleistungen erbringen will, hat dies der
zuständigen Behörde vorher zu melden. Die
Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie
ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der
Dienstleister beabsichtigt, während des
betreffenden Jahres vorübergehend und
gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zu erbringen.
(3) Bei der erstmaligen Meldung der
Dienstleistungserbringung oder im Falle
wesentlicher Änderungen gegenüber der in den
bisher vorgelegten Dokumenten
bescheinigten Situation hat der
Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen
vorzulegen:
1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
2. Berufsqualifikationsnachweis,
3. Bescheinigung über die rechtmäßige
Niederlassung im Beruf des Logopäden in einem
anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf
erstreckt, dass dem Dienstleister die
Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der
Vorlage der Bescheinigung nicht, auch
nicht vorübergehend, untersagt ist, oder im
Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein
Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der
Dienstleister eine dem Beruf des
Logopäden entsprechende Tätigkeit während
der vorhergehenden zehn Jahre mindestens
zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat.
Die für die Ausübung der Dienstleistung
erforderlichen Kenntnisse der deutschen
Sprache müssen vorliegen. Die zuständige
Behörde prüft im Falle der erstmaligen
Dienstleistungserbringung den
Berufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. §
2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe,
dass für wesentliche Unterschiede zwischen
der beruflichen Qualifikation des
Dienstleistungserbringers und der nach diesem
Gesetz und der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für Logopäden geforderten Ausbildung
Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden
dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind,
dass ohne den Nachweis der fehlenden
Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche
Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der
fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll
in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.
(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates
des Europäischen Wirtschaftsraumes, die
im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf
des Logopäden auf Grund einer Erlaubnis
nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag
für Zwecke der Dienstleistungserbringung in
einem anderen Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber
auszustellen, dass
1. sie als
"Logopädin" oder
"Logopäde"
rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die
Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht
vorübergehend, untersagt ist,
2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen
Tätigkeit erforderliche berufliche
Qualifikation verfügen.
§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
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§ 5b
Die zuständigen Behörden sind berechtigt,
für jede Dienstleistungserbringung von
den zuständigen Behörden des
Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die
Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie
darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen
disziplinarischen oder strafrechtlichen
Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der
zuständigen Behörden eines Vertragsstaates
des Europäischen Wirtschaftsraumes haben
die zuständigen Behörden in Deutschland nach
Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG
der anfordernden Behörde alle Informationen
über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung
und die gute Führung des Dienstleisters sowie
Informationen darüber, dass keine
berufsbezogenen disziplinarischen oder
strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu
übermitteln.
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§ 5c
Logopädinnen oder Logopäden im Sinne des §
5a haben beim Erbringen der Dienstleistung
im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte
und Pflichten von Personen mit einer
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese
Pflichten verstoßen, so hat die zuständige
Behörde unverzüglich die zuständige
Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses
Dienstleistungserbringers hierüber zu
unterrichten.
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II. Abschnitt
Zuständigkeiten |
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§ 6
(1) Die Entscheidung nach § 2 Abs. 1 trifft
die zuständige Behörde des Landes, in dem
der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat.
(2) Die Entscheidung über die Anrechnung
einer Ausbildung nach § 4 Abs. 4 trifft die
zuständige Behörde des Landes, in dem der
Bewerber an einer Ausbildung teilnehmen will.
(2a) Die Meldung nach § 5a Abs. 2 und 3 nimmt
die zuständige Behörde des Landes
entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht
werden soll oder erbracht worden ist.
Sie fordert die Informationen nach § 5b Satz
1 an. Die Informationen nach § 5b Satz
2 werden durch die zuständige Behörde des
Landes übermittelt, in dem der Beruf des
Logopäden ausgeübt wird oder zuletzt
ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des
Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 5c erfolgt
durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder
erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 5a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde
des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Logopäden ausübt.
(3) Die Landesregierung bestimmt die zur
Durchführung dieses Gesetzes zuständigen
Behörden.
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III. Abschnitt
Bußgeldvorschrift
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§ 7
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis
nach § 1 oder § 8 Abs. 1 die
Berufsbezeichnung "Logopäde" oder
"Logopädin" führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro
geahndet werden.
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IV. Abschnitt
Übergangsvorschriften
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§ 8
(1) Als Erlaubnis nach § 1 gilt eine auf
Grund der in § 11 Satz 2 bezeichneten
Bestimmungen erteilte staatliche Anerkennung
als "Logopäde" oder "Logopädin".
(2) Eine Ausbildung als "Logopäde" oder
"Logopädin", die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
aufgrund der in § 11 Satz 2 bezeichneten Bestimmungen
begonnen worden ist, wird nach diesen Bestimmungen
abgeschlossen. Die Anerkennung wird in diesen Fällen
ebenfalls nach den dort bezeichneten Bestimmungen erteilt.
(3) Wer eine Ausbildung als Logopäde, die der
Ausbildung nach diesem Gesetz
gleichwertig ist, vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes abgeschlossen oder begonnen hat und
über die bestandene Prüfung ein Zeugnis
besitzt, erhält auf Antrag eine Erlaubnis nach
§ 1, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
Nr. 2 und 3 vorliegen.
(4) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
mindestens fünf Jahre in der Sprach- und
Stimmheiltherapie tätig war, erhält beim
Vorliegen der Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1,
wenn er innerhalb von fünf Jahren nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche
Prüfung nach diesem Gesetz ablegt.
(5) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
mindestens zehn Jahre in der Sprach- und
Stimmheiltherapie tätig war, erhält beim
Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
Nr. 2 und 3 auf Antrag die Erlaubnis nach §
1.
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V. Abschnitt
Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetz
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§ 9
Auf die Ausführung dieses Gesetzes und der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen ist das
Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.
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VI. Abschnitt
Schlussvorschriften
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§ 10
(weggefallen)
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§ 11
§
4 Absatz 5 bis 7 tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Ausbildungen nach § 4 Absatz 5, die vor dem 31. Dezember 2017
begonnen worden sind, werden nach dieser Vorschrift
abgeschlossen.
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