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27.09.2007
Gebärdensprachensoftware
Die
Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13.06.2006 in
der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2006
verpflichtet, die Kosten für die Gebärdensprachensoftware
„Tommys Gebärdenwelt“ und die Begleitbücher zur
Sprachanbahnung/Gebärdensprachanbahnung gemäß der Rechnung
des Verlages ... vom 21.03.2006 mit insgesamt 217,50 €
zu erstatten und den Nachzahlungsbetrag gem. § 44 SGB I
zu verzinsen.
Urteil des SG Reutlingen vom 27.09.2007 – S 9 KR
4041/06 -
21.11.2006
Urteil
zur eingeschränkten Heilpraktikerlaubnis von
Physiotherapeuten
Heilkundliche
Leistungen dürfen ohne ärztliche Verordnung abgegeben
werden.
Urteil
des OVG Koblenz vom 21.11.2006 – 6 A 10271/06.OVG) -
28.03.2003
Steuerpflicht
1.
Die Ähnlichkeit eines Heilhilfeberufs ohne staatliche
Regelung mit dem Katalogberuf des Krankengymnasten scheitert
nicht daran, dass der Steuerpflichtige keine staatliche
Erlaubnis zur Führung seiner Berufsbezeichnung besitzt.
Vielmehr reicht es aus, wenn er über die Erlaubnis seiner
beruflichen Organisation
verfügt, die Kenntnisse bescheinigt, die den
Anforderungen einer staatlichen Prüfung für die Ausübung
der Heilhilfsberufe vergleichbar sind (Änderung der
Rechtsprechung).
2.
Die Zulassung des jeweiligen Steuerpflichtigen bzw. die regelmäßige
Zulassung seiner Berufsgruppe nach § 124 Abs. 2 SGB V
durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen
stellt ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem
Katalogberuf des Krankengymnasten ähnlichen Ausbildung,
Erlaubnis und Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
dar (gegen BMF-Schreiben vom 03.März 2003, BStBl I 2003,
183).
3.
Fehlt es an einer solchen Zulassung, haben die Finanzämter
und ggf. die Finanzgerichte festzustellen, ob die Ausbildung,
die Erfordernis und Tätigkeit des Steuerpflichtigen mit den
Erfordernissen des § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB V
vergleichbar sind.
Urteil
des BFH vom 28.03.2003 – IV R 69/00 -
13.02.2003
Heilberuf?
Im
Jahr 1994 übte eine Sprachheilpädagogin in Niedersachsen
noch nicht eine den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
genannten Heilberufen ähnliche Tätigkeit aus. Möglicherweise
war sie aber unterrichtend oder erzieherisch tätig.
Urteil
des BFH vom 13.02.2003 – IV R 49/01 -
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