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RA Diefenbacher
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27.09.2007

Gebärdensprachensoftware

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13.06.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2006 verpflichtet, die Kosten für die Gebärdensprachensoftware „Tommys Gebärdenwelt“ und die Begleitbücher zur Sprachanbahnung/Gebärdensprachanbahnung gemäß der Rechnung des Verlages ... vom 21.03.2006 mit insgesamt 217,50 € zu erstatten und den Nachzahlungsbetrag gem. § 44 SGB I zu verzinsen.

Urteil des SG Reutlingen vom 27.09.2007 – S 9 KR 4041/06 -

 

21.11.2006

Urteil zur eingeschränkten Heilpraktikerlaubnis von Physiotherapeuten

Heilkundliche Leistungen dürfen ohne ärztliche Verordnung abgegeben werden.

Urteil des OVG Koblenz vom 21.11.2006 – 6 A 10271/06.OVG) -

 

28.03.2003

Steuerpflicht

1. Die Ähnlichkeit eines Heilhilfeberufs ohne staatliche Regelung mit dem Katalogberuf des Krankengymnasten scheitert nicht daran, dass der Steuerpflichtige keine staatliche Erlaubnis zur Führung seiner Berufsbezeichnung besitzt. Vielmehr reicht es aus, wenn er über die Erlaubnis seiner beruflichen Organisation  verfügt, die Kenntnisse bescheinigt, die den Anforderungen einer staatlichen Prüfung für die Ausübung der Heilhilfsberufe vergleichbar sind (Änderung der Rechtsprechung).

2. Die Zulassung des jeweiligen Steuerpflichtigen bzw. die regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe nach § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen stellt ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des Krankengymnasten ähnlichen Ausbildung, Erlaubnis und Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar (gegen BMF-Schreiben vom 03.März 2003, BStBl I 2003, 183).

3. Fehlt es an einer solchen Zulassung, haben die Finanzämter und ggf. die Finanzgerichte festzustellen, ob die Ausbildung, die Erfordernis und Tätigkeit des Steuerpflichtigen mit den Erfordernissen des § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB V vergleichbar sind.

Urteil des BFH vom 28.03.2003 – IV R 69/00 -

 

13.02.2003

Heilberuf?

Im Jahr 1994 übte eine Sprachheilpädagogin in Niedersachsen noch nicht eine den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Heilberufen ähnliche Tätigkeit aus. Möglicherweise war sie aber unterrichtend oder erzieherisch tätig.

Urteil des BFH vom 13.02.2003 – IV R 49/01 -